KIENINGER, Eva-Maria
Der Eigentumsvorbehalt im Wirtschaftsverkehr mit Spanien nach der Novellierung des spanischen Abzahlungsgesetzes
RIW
1994, 287
(Heft 4)
Die Vereinbarung eines einfachen Eigentumsvorbehalts ist in Spanien zulässig und in Zwangsvollstreckung und Konkurs des Käufers durchsetzbar, solange der Vorbehalt in einer Urkunde mit »sicherem« und vor der Vollstreckung bzw. vor Konkurseröffnung liegendem Datum enthalten ist (»fecha cierta«)1Die »fecha cierta«, die beispielsweise mittels Eintragung der Urkunde in ein beliebiges öffentliches Register, Beglaubigung durch einen Notar, Börsenmakler (Agente oficial de Bolsa y Cambio) oder ...
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