Deutschland muss in einem anderen Mit-gliedstaat ausgestellte Führerscheine ohne jede vorherige Formalität anerkennen, auch wenn die deutsche Fahrerlaubnis entzogen war (Urteil vom 26.06.2008, C-329/06)
Die Art. 1 Abs. 2, 7 Abs. 1 sowie 8 Abs. 2 und 4 der Richtlinie 91/439/EWG des Rates vom 29. 7. 1991 über den Führerschein in der durch die Verordnung (EG) Nr. 1882/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. 9. 2003 geänderten Fassung sind dahin auszulegen, dass sie es einem Mitgliedstaat verwehren, es unter Umständen wie denen der Ausgangsverfahren abzulehnen, …
EuGH, RIW 2008, 562-568 (Urteil vom 26.06.2008, C-329/06)
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