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RIW 2017, I
Luttermann 

Digitalwirtschaft: “IFRS”, BREXIT und das “Europäische Öffentliche Interesse”

Abbildung 1

Finanzkrise?

Da war doch was, vor neun Jahren: Der Untergang von Lehman Brothers Inc. (15. 9. 2008) im Zuge der Spekulations- und Schuldenwirtschaft ungezügelter Finanzkapitalisten mit ‘shareholder value’, ‘subprime lending’, ‘fair value’. Das sind Verheißungen angloamerikanischer Kapitalmarkttheorie und Praxis, deren Akteure weiter in Billionen US-Dollar undurchsichtige Finanzinstrumente und Unternehmensbilanzen schaffen für ein Ziel: Gewinn privatisieren, Verlust sozialisieren (Luttermann, ZRP 2010, 1) – ein gigantischer Vermögenstransfer (s. Panama Papers; Luttermann, RIW 2016, 397).

Seither wird “gerettet”, Griechenland und Eurozone, nebenbei aus Krieg und Armut Flüchtlingsmassen. Schuldentsunamis: kein Problem im Märchenland, digitalen Segnungen sei Dank. Sie prägen Medien und Politik, bescheren Rattenfänger, alternative Fakten, Disruption, globale Marktmanipulation: Finanzjongleure schöpfen “out of thin air” grenzenlos “Geld” (fiat money: QE, Schuldenmonetarisierung). Solide Bürger überlegen, wo es dafür Goldesel gibt, und merken bald: Sie und ihre Kinder sind das selbst. Wir sind Bürger, der “lender of last resort”. Wir zahlen letztlich die Zeche, vulgo “bürgen” als Steuerzahler und Sparer. Uns hat die Staatsmacht – ohne Bargeld – voll im Griff.

Das Europaparlament drängt bei “IFRS 9” (Finanzinstrumente, P8_TA[2016]0381), der mangelnde Finanzmarktregulierung bessern soll, darauf, das Kriterium des “Europäischen öffentlichen Interesses” auszuweiten: Rechnungslegungsstandards sollen weder die Finanzstabilität in der EU gefährden noch deren wirtschaftliche Entwicklung behindern (Maystadt-Bericht); es gäbe “keine ordnungsgemäße Folgenabschätzung” der European Financial Reporting Advisory Group (EFRAG, privater Berater der EU-Kommission) und des privaten “IFRS”-Schöpfers International Accounting Standards Board (London). Den IASB rügt das Parlament seit Jahren mangels Legitimität, Qualität und Transparenz.

Ebenso hält die britische Parliamentary Commission on Banking Standards “IFRS” für inkonsistent mit dem Wahrheitsgebot: “flaws in IFRS mean that the current system is not fit for regulators' purposes” (Fifth Report). Dennoch hat EFRAG praktisch alle “IAS/IFRS” zur – dann erfolgten – Übernahme in die EU empfohlen. Das dient im Zirkelschluss gar als Erfolgsbeleg für die “IAS-Verordnung”, ist aber falsch. Die Erste EG-BilanzrechtVO Nr. 1606/2002 fixiert für “internationale Rechnungslegungsstandards” (nicht zwingend “IFRS”!) in der EU: Sie dürfen nicht dem Grundsatz der Bilanzwahrheit zuwiderlaufen und müssen “dem europäischen öffentlichen Interesse entsprechen” (Art. 3 Abs. 2; für “internationale Prüfungsstandards” Art. 26 Abs. 2 Richtlinie 2006/43/EG).

Das ist zu fokussieren. Konkretisierung geben Primär- und Sekundärrecht der EU (z. B. Bilanzrichtlinie 2013/34/EU) sowie Rechtsprechung des EuGH (Rechtssachen Tomberger, BIAO). Bezweckt wird nachprüfbare Rechenschaft als Rechtsakt; leitend ist das zivilprozessuale Konzept der Bewertung in einer Vermögensordnung (insg. Luttermann, StuW 2010, 346; ders., NZG 2013, 1128 und ders., in: Petersen/Zwirner, Unternehmensbewertung, 2. Aufl. 2017, S. 779 ff.). “IFRS” erfüllen diesen gesellschaftlich notwendigen Zweck nicht, wollen das gar nicht. Sie bieten allgemein “nützliche” Information (Hoffnungswerte). Ein Flickenteppich für private Gewinnproduktion.

Im Grunde zielt das als Geschäftsmodell auf ein Weltmonopol der Bewertung, das digital mit XBRL etabliert wird (Luttermann, JZ 2011, 965 und ders., Editorial RIW 3/2010 für den jüngst verstorbenen Prof. Otto Sandrock). Im Ganzen geht es international um eine Vermögensordnung und Investorenschutz (Luttermann, ZfRV 2015, 274), völkerrechtlich auch um Gesetzgebungsgrenzen (Sandrock, ZVglRWiss 2016, 1). Das Europarecht setzt Grenzen mit der Generalnorm in Art. 3 Abs. 2 Erste BilanzrechtVO Nr. 1606/2002: Das ist internationalrechtlich, maßgebend für die Praxis, eine Kollisionsnorm; sie schützt vor ausländischer Regulierung.

Das gehört zur Gemeinschaft der Staaten. In Australien z. B. steht die Anwendung sog. “IFRS” gesellschaftsrechtlich unter dem Vorbehalt des “nationalen Interesses”. Nicht schmalspurig, wie der große Twitterpräsident (“America First”) klingt, sondern als Ausdruck sinnvoller transnationaler Kooperation, die Einfluss fremder Mächte (übermäßigen Vermögenstransfer) hindert. Das müssen wir beachten und als Handlungsmaxime der EU umsetzen. Gerade angesichts des BREXIT, mit dem “Global Britain” (Theresa May) in der EU als “Drittstaat” (Angela Merkel) wie seine Sprache die Dominanz verliert.

Unser Selbstverständnis fordert, für die EU in einer Welt digitaler und geopolitischer Umbrüche mit eurasischer Perspektive das “europäische öffentliche Interesse” zu bestimmen. Bilanzregeln sind kein technischer Kleinkram, sondern Verfassungskern ethisch nachhaltiger Wirtschaft (‘öffentliches Gut’); dazu gehören Wahrheitsgebot, Eigenverantwortung, Subsidiarität (Art. 5 EUV). Weltkonzernpolitik à la “Wall Street” und “City of London”, für die “IFRS” (U.S.-“GAAP”) stehen, ist gescheitert. Das erleben wir.

Bilden wir ganzheitlich ein Europäisches Bewertungsrecht als Kern der Vermögensordnung einer humanistisch vitalen Wirtschaft und Gesellschaft: Eine europäische Identität für ein globales Friedenssystem.

Professor Dr. Claus Luttermann, Ingolstadt

 
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