OFD Chemnitz
Entlastung von Abzugsteuern nach § 50d EStG; Zuständigkeit für Erstattungen, Betroffene VZ: ab 2002
OFD Chemnitz, Schreiben vom 4. August 2004 - S 2411 - 23/7 - St 22
RIW
2005, 400
(Heft 5)
Der Schuldner von Vergütungen im Sinne des § 50 a Abs. 4 EStG darf grundsätzlich nur vom Steuerabzug absehen, wenn ihm eine entsprechende Bescheinigung des Bundesamtes für Finanzen (BfF) vorliegt (§ 50 d Abs. 2 EStG). Die Geltungsdauer beginnt frühestens an dem Tag, an dem der Antrag auf Freistellung beim Bundesamt für Finanzen eingeht (§ 50 a Abs. 2 S. 4 EStG).Aufgrund der langen Bearbeitungszeit im Bundesamt für Finanzen kann es vorkommen, dass eine Freistellungsbescheinigung nach § 50 d EStG, ...
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