KG Berlin
Erstattung von Rückbürgschaftskosten - gesamtschuldnerische Haftung für Kosten einer Sicherheitsleistung
KG, Entscheidung vom 20. April 1998 - 25 W 8390/96;
KG Berlin
vom 20.04.1998
- 25 W 8390/96
RIW
1999, 459
(Heft 6)
SachverhaltIn einem Kostenfestsetzungsverfahren stehen die Erstattung von Kosten einer Rückbürgschaft sowie die gesamtschuldnerische Haftung dafür im Streit. Die sofortigen Beschwerden der Beklagten zu 2) und zu 6) gegen die Festsetzung hatten keinen Erfolg.Aus den Gründen1. Die Festsetzung [von] Kosten [einer Rückbürgschaft] darf im Kostenfestsetzungsverfahren vorgenommen werden.a) Die Kosten für die Beschaffung einer Sicherheit, mit deren Einsatz eine Partei die ihr gesetzlich eingeräumte ...
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