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RIW 2021, 678
BGH 
EuGVVO – Abgrenzung zur EuInsVO und Sperrwirkung einer einseitig ausschließlichen Gerichtsstandsvereinbarung (Beschluss vom 15.06.2021, II ZB 35/20)

Art. 31 Abs. 2 EuGVVO ist auf einseitig ausschließliche Gerichtsstandsvereinbarungen anzuwenden, wenn durch die Vereinbarung eine ausschließliche Zuständigkeit des später angerufenen Gerichts zu Lasten der vor dem erstbefassten Gericht klagenden Partei vereinbart wurde.

BGH, RIW 2021, 678-685 (Beschluss vom 15.06.2021, II ZB 35/20)

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