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RIW 2013, 565
BAG 
EuGVVO: Gerichtsstand des Arbeitsorts und eingeschränkte Zulässigkeit einer Gerichtsstandsvereinbarung in Arbeitssachen (Urteil vom 20.12.2012, 2 AZR 481/11)

Erfüllt ein Arbeitnehmer seine Verpflichtungen aus dem Arbeitsvertrag in mehreren Mitgliedstaaten, so wird derjenige Ort als Ort, an dem der Arbeitnehmer gewöhnlich seine Arbeit verrichtet (Art. 19 Nr. 2 Buchst. a EuGVVO) angesehen, an dem oder von dem aus er unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls den wesentlichen Teil seiner Vertragspflichten tatsächlich erfüllt.

BAG, RIW 2013, 565-568 (Urteil vom 20.12.2012, 2 AZR 481/11)

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