Feststellungswirkung einer Kartellentscheidung der Kommission im nachfolgenden Schadensersatzprozess – Begründungspflicht der Kommission und Auslegung der Entscheidung (Urteil vom 01.08.2022, C-588/20)
Der unter dem Aktenzeichen C(2016) 4673 final bekannt gegebene Beschluss der Europäischen Kommission vom 19. 7. 2016 in einem Verfahren nach Art. 101 [AEUV] und Art. 53 des EWR-Abkommens (Sache AT.39824 – Lastkraftwagen) ist dahin auszulegen, dass Sonderfahrzeuge einschließlich Müllfahrzeuge zu den Produkten gehören, die von dem in diesem Beschluss festgestellten Kartell betroffen sind.
EuGH, RIW 2022, 758-762 (Urteil vom 01.08.2022, C-588/20)
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