Fortbestehender deutscher Gerichtsstand nach EuInsVO trotz Verlegung des COMI ins Ausland nach Antragstellung – Unbeachtlichkeit der Antragstellung beim örtlich unzuständigen Gericht (Beschluss vom 07.07.2022, IX ZB 14/21)
Die deutschen Gerichte bleiben für die Entscheidung über die Eröffnung des Insolvenzverfahrens zuständig, wenn der Eröffnungsantrag bei einem örtlich unzuständigen Insolvenzgericht gestellt worden ist und der Schuldner nach Antragstellung, aber vor der Verweisung an das örtlich zuständige Insolvenzgericht den Mittelpunkt seiner hauptsächlichen Interessen in das Gebiet eines anderen Mitgliedstaats verlegt.…
BGH, RIW 2022, 702-704 (Beschluss vom 07.07.2022, IX ZB 14/21)
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