LG Bonn
Fragen des IPR sowie Einzelfragen des englischen und niederländischen Rechts
LG Bonn, Entscheidung vom 20. Januar 1999 - 16 O 32/97;
LG Bonn
vom 20.01.1999
- 16 O 32/97
RIW
1999, 879
(Heft 11)
Sachverhalt1993 veräußerte die deutsche Beklagte an die englische T. Ltd. das Recht zur Nutzung von drei GATT-Lizenzen, die als ausstellende Behörde das spanische Außenhandelsministerium auswiesen. Diese Rechte veräußerte die T. Ltd. im Herbst 1993 an die in den Niederlanden ansässige Klägerin, die wiederum einen Teil der Rechte über ihren Zollspediteur, die niederländische T. B. V., zum abschöpfungsfreien Import von Rindfleisch in die Niederlande ausnutzte. 1995 erklärte das spanische Außenhandelsministerium auf Anfrage des niederländischen Zolls, daß es sich bei den drei Lizenzen um Fälschungen handele. Die T. B. V. nimmt daraufhin die Klägerin auf Freistellung von den Forderungen des niederländischen Zolls wegen Nachverzollung des eingeführten Rindfleischs in Anspruch. 1997 vereinbarte die Klägerin mit der T. Ltd. die Abtretung aller Forderungen, die der T. Ltd. gegen die Beklagte aufgrund des Vertrags über die drei Lizenzen zustehen. Der Abtretungsvertrag wurde englischem Recht unterstellt. Mit vorliegender Klage macht die Klägerin aus abgetretenem Recht gegen die Beklagte einen Freistellungsanspruch geltend. Zur Sicherung ihrer Ansprüche wurde im April 1997 eine deutsche GATT-Lizenz der Beklagten arretiert, die nach einem Telefongespräch zwischen den Parteien am 1. 8. 1997 und einem zusammenfassenden Fax wieder freigegeben wurde. Mit Schreiben vom 4. 8. 1997 widersprach die Beklagte der Gesprächszusammenfassung. Zum Zeitpunkt des Arrests war die Lizenz bereits vollständig abgeschrieben. Aufgrund des Arrests konnte die GATT-Lizenz bei der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung nicht rechtzeitig vorgelegt werden. Dies führte zu einem Teilverfall der Lizenzkaution in Höhe von 15%. Den dadurch entstandenen Vermögensnachteil macht die Beklagte neben weiteren Schadenspositionen gegen die Klägerin im Wege der Widerklage geltend. Die Klägerin behauptet, in dem Telefonat vom 1. 8. 1997 sei vereinbart worden, daß die Beklagte gegen Freigabe der Lizenz darauf verzichte, im Wege der Widerklage über den Kautionsverfall und die Anwaltsgebühren hinausgehende Schadenspositionen geltend zu machen. Die Klage hatte keinen, die Widerklage teilweise Erfolg.Aus den GründenI. 1. Für die Entscheidung über den mit der Klage geltend gemachten Freistellungsanspruch ist das LG Bonn international zuständig. Maßgebend ist insoweit das Europäische Übereinkommen über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen vom 27. 9. 1968 (EuGVÜ), das in seinem Anwendungsbereich (Art. 1 EuGVÜ) die Vorschriften des nationalen Rechts verdrängt. Nach Art. 2 Abs. 1, 57 Abs. 1 S. 1 EuGVÜ folgt die internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte vorliegend daraus, daß die Beklagte ihren Sitz in Deutschland hat ...3. Die Klägerin hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Freistellung nach §§ 325 Abs. 1 S. 1, 437 Abs. 1, 440 Abs. 1, 433 Abs. 1 BGB.a) Auf den in Streit stehenden Freistellungsanspruch findet deutsches Recht Anwendung. Die Klägerin nimmt die Beklagte aus abgetretenem Recht der T. Ltd. wegen des Verkaufs von Nutzungsrechten aus gefälschten GATT-Lizenzen in Anspruch. In Rede stehen damit die Folgen einer Leistungsstörung zwischen der Beklagten und der T. Ltd. - die nach Abtretung lediglich von der Klägerin geltend gemacht werden. Gemäß Art. 32 Abs. 1 Nr. 3 EGBGB richten sichVoraussetzungen und Folgen einer Leistungsstörung nach dem Recht, dem die verletzte Vertragspflicht unterliegt. Maßgeblich ist danach das Vertragsstatut, das sich aus Art. 27, 28 EGBGB ergibt (Soergel-von Hoffmann, BGB, 12. Aufl. 1996, Art. 32 Rz. 32). Dabei ist für die Ermittlung des Vertragsstatuts vorliegend auf das Vertragsverhältnis zwischen der Beklagten und der T. Ltd. abzustellen; eine Verletzung von Vertragspflichten seitens der Beklagten kann nur dieser gegenüber erfolgt sein. Nachdem eine ausdrückliche Bestimmung des anwendbaren Rechts gemäß Art. 27 EGBGB zwischen den Vertragspartnern fehlt, gilt nach Art. 28 Abs. 1 S. 1 EGBGB das Recht der engsten Verbindung. Für dessen Ermittlung stellen die folgenden Absätze des Art. 28 EGBGB mehrere Vermutungen auf. Vorliegend anwendbar ist Art. 28 Abs. 2 EGBGB; dieser stellt für die Bestimmung des Vertragsstatuts maßgeblich auf diejenige Partei ab, die die charakteristische, das heißt die vertragstypische Leistung erbringt. Vertragstypische Leistung ist vorliegend die Übertragung der Nutzungsrechte an den GATT-Lizenzen durch die Beklagte. Da nach § 13 Abs. 3 GmbHG i. V. m. §§ 6 Abs. 1, 344 Abs. 1 HGB davon auszugehen ist, daß die Beklagte die Übertragung der Nutzungsrechte in Ausübung ihres Gewerbes vorgenommen hat, findet gemäß Art. 28 Abs. 2 S. 2 EGBGB das Recht am Ort der Hauptniederlassung, das heißt hier deutsches Recht Anwendung.b) Die Klägerin hat durch die Abtretung von Ansprüchen der T. Ltd. keinen Anspruch aus §§ 325 Abs. 1 S. 1, 437 Abs. 1, 440 Abs. 1 BGB auf Freistellung von Verbindlichkeiten gegenüber den niederländischen Spediteuren erlangt. Insoweit fehlt es bereits an einem entsprechenden Freistellungsanspruch der T. Ltd. gegen die Beklagte. Dabei kann dahingestellt bleiben, ob es sich bei den drei streitgegenständlichen GATT-Lizenzen um Fälschungen handelt und in welchem Umfang der Verkäufer eines Rechts im Fall anfänglicher Unmöglichkeit haftet. Jedenfalls ist der T. Ltd. durch den Kauf der Nutzungsrechte kein der Klageforderung entsprechender Schaden entstanden, der nunmehr von der Klägerin geltend gemacht werden könnte. Die T. Ltd. war ihrerseits zu keinem Zeitpunkt den Regreßforderungen der niederländischen Spediteure ausgesetzt, konnte also einen entsprechenden Freistellungsanspruch gegenüber der Beklagten auch nicht auf die Klägerin übertragen. Da die T. Ltd. die Nutzungsrechte selber nicht ausübte, sondern ihrerseits auf die Klägerin übertrug, wäre sie den Forderungen der Spediteure im Wege des Regresses nur dann ausgesetzt, wenn die Klägerin ihrerseits bei der T. Ltd. Rückgriff nehmen könnte. Dies ist jedoch nicht der Fall; der Klägerin steht gegenüber der T. Ltd. kein Anspruch auf Freistellung zu.aa) Das Rechtsverhältnis zwischen der Klägerin und der T. Ltd. unterliegt englischem Recht. Bei der Frage nach Ansprüchen der Klägerin gegen die T. Ltd. handelt es sich um eine Vorfrage im Rahmen des Schadensersatzanspruchs der T. Ltd. gegen die Beklagte. Ob diese selbständig nach den Kollisionsnormen der lex fori (das heißt nach deutschem Recht) oder unselbständig nach der lex causae (das heißt nach der für die Hauptfrage maßgeblichen Rechtsordnung) anzuknüpfen ist, ist umstritten (vgl. Firsching/von Hoffmann, IPR, 4. Aufl. 1995, § 6 Rz. 61-69; Koch/Magnus/Winkler von Mohrenfels, IPR und Rechtsvergleichung, 2. Aufl. 1996, 13; MüKo-Sonnenberger, BGB, 3. Aufl. 1998, Einl. Rz. 499-521 jeweils m. w. N.). Eine Entscheidung in diesem Punkt braucht vorliegend indes nicht zu erfolgen. Nachdem die Hauptfrage (Schadensersatzanspruch der T. Ltd. gegen die Beklagte) deutschem Recht unterliegt, ist sowohl bei selbständiger als auch bei unselbständiger Anknüpfung deutsches Kollisionsrecht anzuwenden. Dieses wiederum verweist auf englisches Recht. Da die Klägerin gegen die T. Ltd. Ansprüche aus dem Weiterverkauf der Nutzungsrechte an den drei GATT-Lizenzen geltend macht, stehen erneut die Folgen einer Leistungsstörung in Rede. Diese unterliegen nach Art. 32 Abs. 1 Nr. 3 EGBGB dem Recht, dem auch die verletzte Vertragspflicht unterliegt. Danach findet gemäß Art. 28 Abs. 1 und 2 EGBGB englisches Recht Anwendung, denn nunmehr erbringt im Verhältnis zur Klägerin die T. Ltd. mit der Übertragung der Nutzungsrechte die vertragstypische Leistung. Eine etwaige Rückverweisung des englischen Kollisionsrechts ist dabei unbeachtlich; gemäß Art. 35 Abs. 1 EGBGB handelt es sich bei der Verweisung nach Art. 28 EGBGB um eine Sachnormverweisung.bb) Der Klägerin steht nach englischem Recht kein Anspruch auf Schadensersatz wegen Vertragsbruchs (»breach of contract«) gegen die T. Ltd. zu. Dabei kann wiederum dahingestellt bleiben, ob es sich bei den streitgegenständlichen GATT-Lizenzen um Fälschungen handelt. Selbst wenn die Lizenzen gefälscht waren, fehlt es jedenfalls an einem Vertragsbruch seitens der T. Ltd. Das englische Recht geht von einem einheitlichen Begriff des Vertragsbruchs aus. Jede Verletzung einer Vertragspflicht ist ein »breach of contract«. Der Vertrag wird als Garantieversprechen aufgefaßt, so daß derjenige, der den Erfolg garantiert, grundsätzlich Schadensersatz zu leisten hat, wenn der Erfolg nicht eintritt (Rheinstein, Die Struktur des vertraglichen Schuldverhältnisses im anglo-amerikanischen Recht, 1932, 148 ff., 160 ff.; Reu, Die Unmöglichkeit der Leistung im anglo-amerikanischen Recht, 1935, 5 f., 81 f., 86; Henrich, Einführung in das englische Recht, 2. Aufl. 1993, 61, 63; Koch/Magnus/Winkler von Mohrenfels, IPR und Rechtsvergleichung, 2. Aufl. 1996, 260). Von dieser Regel weicht das Common Law nur in Ausnahmefällen ab.Als Ausnahmefall wird seit dem 19. Jahrhundert die nachträgliche Unmöglichkeit der Leistung anerkannt - sofern diese nicht vom Schuldner durch »fault« herbeigeführt wurde (Taylor v. Caldwell [1863] 3 B. & S. 826, 833); dabei gilt als anerkannter Unmöglichkeitsgrund in diesem Zusammenhang der (unverschuldete) Untergang des Vertragsgegenstands (Rheinstein, Die Struktur des vertraglichen Schuldverhältnisses im anglo-amerikanischen Recht, 1932, 191). Folge der Unmöglichkeit ist die Befreiung des Schuldners von der Leistungspflicht und damit die Entlassung aus der Garantie-Haftung (vgl. Ralli Bros. v. Compañia Naviera Sota y Aznar (1920) 2 K. B. 287, 295-297, 303; De Beéche v. South American Stores Ltd. (1935) A. C. 148, 156; Rheinstein, a. a. O.; zur vergleichbaren Rechtslage im US-amerikanischen Recht: Reimann, Einführung in das US-amerikanische Privatrecht, 1997, 44). Diese vor dem Hintergrund der nachträglichen Unmöglichkeit entwickelten Grundsätze wurden in der neueren Literatur und Rechtsprechung auf die Fälle anfänglicher Unmöglichkeit übertragen. Dabei haben sich verschiedene Ansätze herausgebildet.Zum Teil wird die anfängliche Unmöglichkeit unter dem Gesichtspunkt des »mistake« (Irrtumslehre) behandelt (vgl. Henrich, Einführung in das englische Recht, 2. Aufl. 1993, 50; Chitty on contracts, General Principles, 27. Aufl. 1994, 5-010 m. w. N.). Nach den Grundsätzen der Irrtumslehre ist ein Vertrag nichtig, wenn beide Parteien demselben fundamentalen Irrtum unterliegen, sie sich also über eine wesentliche Grundvoraussetzung des Vertrags irren. Ein solcher funda-mentaler Irrtum wird insbesondere dann angenommen, wenn beide Parteien irrtümlich von der Existenz eines Vertragsgegenstands ausgehen, dieser jedoch nicht oder nicht mehr existiert. Daneben werden diese Fälle auch nach den für die »frustration of purpose« (Zweckverfehlung; Wegfall der Geschäftsgrundlage) entwickelten Grundsätzen, insbesondere nach dem Grundsatz der »implied condition« behandelt (Denning L. J. in: Solle v. Butcher (1950) 1 K. B. 671, 691; Reu, Die Unmöglichkeit der Leistung im anglo-amerikanischen Recht, 1935, 72 ff.; vgl. zum US-amerikanischen Recht: Reimann, Einführung in das US-amerikanische Privatrecht, 1997, 45 ff.). Danach ist im Fall der Veränderung äußerer Umstände ein Vertrag so aufzufassen, wie er lauten würde, wenn die Parteien zur Zeit des Vertragsschlusses an die Möglichkeit der Veränderung gedacht hätten. Für den Fall, daß ein Vertragsgegenstand bereits bei Vertragsschluß nicht existiert, wird dabei angenommen, daß die Parteien den Vertrag bei Kenntnis dieses Umstands nicht geschlossen hätten, der Vertrag also von Anfang an nichtig ist. Einer Entscheidung zwischen diesen Ansätzen bedarf es vorliegend nicht; nach beiden Ansichten wird die T. Ltd. wegen Nichtigkeit des Vertrags von ihrer Leistungspflicht befreit.Zunächst liegt (unter der Prämisse, daß die streitgegenständlichen GATT-Lizenzen gefälscht wurden) ein Fall anfänglicher Unmöglichkeit vor. Die T. Ltd. konnte der Klägerin die Nutzungsrechte aus den Lizenzen nicht übertragen. Auch nach englischem Recht ist die Abtretung eines nicht existierenden Rechts grundsätzlich nicht möglich, so daß der Zessionar das vermeintlich abgetretene Recht nicht (auch nicht gutgläubig) erwerben kann (Klein, WM 1978, 390, 391; Tettenborn, An Introduction to the Law of Obligations, 205). Die T. Ltd. ihrerseits ist nicht Inhaberin der Nutzungsrechte geworden, da die §§ 413, 398 BGB einen gutgläubigen Erwerb von Rechten nicht vorsehen; die Ausnahmeregelung des § 405 BGB findet auf gefälschte Urkunden (hier die Lizenz-Zertifikate) keine Anwendung (vgl. Palandt-Heinrichs, BGB, 57. Aufl. 1998, § 405 Rz. 3).Der Entlassung aus der Garantie-Haftung steht schließlich auch ein Verschulden der T. Ltd. nicht entgegen. Auf »mistake« oder »frustration« kann sich nicht berufen, wer diese verschuldet hat (McRae v. Commonwealth Disposal Commission (1951) 84 C.L.R. 377 ff.; Reu, Die Unmöglichkeit der Leistung im anglo-amerikanischen Recht, 1935, 83 ff.; Reimann, Einführung in das US-amerikanische Privatrecht, 1997, 45 f.). Dies setzt bei anfänglicher Unmöglichkeit auch voraus, daß dem Schuldner das Leistungshindernis weder bekannt war noch bekannt sein mußte. Vorliegend sind keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, daß die T. Ltd. von einer Fälschung der GATT-Lizenzen Kenntnis hatte oder mit einer solchen rechnen mußte. Sie erwarb die Nutzungsrechte von der vermeintlichen Inhaberin der Lizenzen, die ihrerseits die betreffenden Zertifikate vorlegen konnte. Eine weitergehende Erkundigungs- oder Nachforschungspflicht traf die T. Ltd. unter diesen Umständen nicht - zumal zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses Verdachtsmomente gegen die Lizenzen noch nicht vorlagen.Die T. Ltd. hat darüber hinaus auch nicht das Risiko einer Nichtexistenz der Nutzungsrechte übernommen. Übernimmt der Schuldner ausdrücklich oder stillschweigend das Risiko der Nichtexistenz des Vertragsgegenstands, so haftet er auf Schadensersatz, wenn die Sache zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses tatsächlich nicht existiert (McRae v. Commonwealth Disposal Commission [1951] 84 C.L.R. 377; Chitty on contracts, General Principles, 27. Aufl. 1994, 5-012). Vorliegend ist nicht ersichtlich, daß die T. Ltd. für die Existenz der Nutzungsrechte einstehen wollte. Es liegen keine Umstände vor, die über die bloße Vertragsabrede hinaus auf eine verschuldensunabhängige Haftung schließen lassen. Allein das vertragliche Angebot der Nutzungsrechte reicht für die Begründung einer solchen Haftung nicht aus; in diesem Fall wären die oben diskutierten Theorien zur anfänglichen Unmöglichkeit praktisch ohne Anwendungsbereich, da allein der Vertragsabschluß bereits eine Risiko-Haftung begründen würde. Über den Vertragsabschluß hinaus sind jedoch keine Anhaltspunkte ersichtlich, die den Schluß auf eine vertragliche Abbedingung des Entlastungsgrunds der Unmöglichkeit zulassen.Ist der Schuldner wegen Nichtigkeit des Vertrags von der Leistungspflicht befreit, so verliert er zwar seinen Anspruch auf Gegenleistung, schuldet aber keinen Schadensersatz wegen Vertragsbruchs (vgl. Reu, Die Unmöglichkeit der Leistung im anglo-amerikanischen Recht, 1935, 79; Henrich, Einführung in das englische Recht, 2. Aufl. 1993, 49 f.).Von diesem Grundsatz ist vorliegend auch unter dem Gesichtspunkt der »Equity« keine Ausnahme zu machen. Die Maximen der »Equity« bieten dem Gericht die Möglichkeit, über die Regeln des Common Law hinaus zwischen den Parteien einen Interessenausgleich nach Billigkeitserwägungen vorzunehmen. Dabei hat das Gericht einen weiten Ermessensspielraum, der es ihm ermöglicht, unbillige Ergebnisse im Einzelfall zu vermeiden (vgl. Henrich, Einführung in das englische Recht, 2. Aufl. 1993, 51; Koch/Magnus/Winkler von Mohrenfels, IPR und Rechtsvergleichung, 2. Aufl. 1996, 261). Auch unter diesem Aspekt kommt jedoch ein Schadensersatzanspruch der Beklagten nicht in Betracht. Durch die Zuerkennung eines Schadensersatzanspruchs würde erneut die Haftung der T. Ltd. begründet, die aufgrund anfänglicher Unmöglichkeit gerade von der Haftungspflicht befreit werden sollte. Die Aufhebung dieses Ergebnisses wäre aber nur dann gerechtfertigt, wenn im Rahmen der Diskussion zur anfänglichen Unmöglichkeit Aspekte außer Acht gelassen wurden, die eine bisher nicht berücksichtigte Interessenverschiebung zugunsten der Klägerin nach sich ziehen. Solche Umstände sind vorliegend jedoch nicht ersichtlich. Vielmehr haben die Klägerin und die T. Ltd. ein gleichgelagertes Interesse daran, mit Schäden, die aus der Nichtexistenz der Nutzungsrechte resultieren, selber nicht belastet zu werden. Ist die Interessenlage aber auf beiden Seiten die gleiche, so gilt die Regel: »where equities are equal, the law shall prevail«; die »Equity« gewährt also in diesem Fall keinen Ausgleich; es bleibt bei der Lösung durch das Common Law.Der Klägerin steht schließlich auch nach den Grundsätzen der Drittschadensliquidation kein von der T. Ltd. abgetretener Anspruch auf Schadensersatz gegen die Beklagte zu. Mit Hilfe der Drittschadensliquidation kann derjenige, in dessen Person die Voraussetzungen einer Anspruchsnorm mit Ausnahme des Schadenseintritts erfüllt sind, den Schaden eines nur mittelbar Geschädigten geltend machen (BGH, 26. 11. 1968, NJW 1969, 269, 271; OLG Hamm, 27. 3. 1974, NJW 1974, 2091, 2092; MüKo-Grunsky, BGB, 3. Aufl. 1994, Vor § 249 Rz. 116; Palandt-Heinrichs, BGB, 57. Aufl. 1998, Vorbem. vor § 249 Rz. 112 ff.). Dabei setzt die Liquidation des Drittschadens jedoch voraus, daß das durch den Vertrag geschützte Interesse infolge besonderer Rechtsbeziehungen zwischen dem Anspruchsberechtigten und dem Dritten dergestalt verlagert ist, daß der Schaden rechtlich den Drittenund nicht den Gläubiger trifft. Ein solcher Fall der Schadensverlagerung wird neben den Fällen der obligatorischen Gefahrentlastung insbesondere dann angenommen, wenn der Gläubiger für Rechnung des Dritten kontrahiert (mittelbare Stellvertretung) oder wenn im Rahmen eines Vertragsverhältnisses Obhutspflichten begründet werden (BGH, 26. 11. 1968, NJW 1969, 269, 271; Palandt-Heinrichs, BGB, 57. Aufl. 1998, Vorbem. vor § 249 Rz. 115 ff.). Ein solcher Ausnahmefall liegt hier nicht vor. Insbesondere kommt bei den streitgegenständlichen Nutzungsrechten weder die Übernahme von Obhutspflichten noch eine Gefahrentlastung in Betracht. Auch eine Interessenverknüpfung kraft mittelbarer Stellvertretung ist nicht gegeben. Die T. Ltd. hatte die Nutzungsrechte nicht im Auftrag und nicht für Rechnung der Klägerin erworben ...Schließlich steht der Klägerin auch nicht durch eine auf Treu und Glauben gestützte Auslegung des Kaufvertrags ein aus diesem Vertrag abgeleiteter Ersatzanspruch zu. Zwar besteht grundsätzlich die Möglichkeit, eine Drittschadensliquidation ausdrücklich oder stillschweigend zu vereinbaren, jedoch kann vor allem bei einer Veräußerungskette in der Regel nicht davon ausgegangen werden, daß der Erstkäufer berechtigt, sein soll, auch den Schaden seines Abnehmers zu liquidieren (vgl. BGH, 26. 11. 1968, NJW 1969, 269, 272; Soergel-Mertens, BGB, 12. Aufl. 1990, Vor § 249 Rz. 258; Mü-Ko-Grunsky, BGB, 3. Aufl. 1994, Vor § 249 Rz. 123; Palandt-Heinrichs, BGB, 57 Aufl. 1998, Vorbem. vor § 249 Rz. 118). Daß die Beklagte in Abweichung von diesem Grundsatz vorliegend ausnahmsweise bereit gewesen sein sollte, ihrem Vertragspartner, der T. Ltd., über das gesetzliche Kaufrecht hinaus Schadensersatzansprüche einzuräumen, ist nicht ersichtlich ...II. 1. Das LG Bonn ist für die Widerklage international zuständig. Für Schadensersatzansprüche wegen unberechtigter Zwangsvollstreckung gelten die allgemeinen Vorschriften der Art. 2 ff. EuGVÜ (KG, 27. 6. 1980, IPRspr. 1981, Nr. 150; Schack, Internationales Zivilverfahrensrecht, 2. Aufl. 1996, Rz. 322). Gemäß Art. 6 Nr. 3 EuGVÜ kann eine Widerklage, die auf denselben Vertrag oder Sachverhalt wie die Klage gestützt wird, vor dem Gericht erhoben werden, bei dem die Klage anhängig ist. Selbst wenn dieser Voraussetzung vor dem Hintergrund des Art. 22 Abs. 3 EuGVÜ schon bei der Gefahr sich widersprechender Entscheidungen Genüge getan sein sollte (so Schack, Internationales Zivilverfahrensrecht, 2. Aufl. 1996, Rz. 352), fehlt es vorliegend an einer entsprechenden Konnexität. Klage und Widerklage sind lediglich über den Arrestgrund miteinander verbunden und könnten ohne die Gefahr sich widersprechender Entscheidungen getrennt verhandelt werden. Damit wäre das LG Bonn für die Widerklage an sich international nicht zuständig, denn die Widerklage müßte nach Art. 2 Abs. 1, 57 Abs. 1 S. 1 EuGVÜ am Sitz der Klägerin, das heißt in den Niederlanden erhoben werden. Die internationale Zuständigkeit des LG Bonn wurde jedoch gemäß Art. 18 EuGVÜ dadurch begründet, daß die Klägerin sich auf die Widerklage eingelassen hat, ohne vorab die fehlende internationale Zuständigkeit zu rügen. Nach Art. 18 EuGVÜ wird das Gericht eines Vertragsstaats, das nach den Vorschriften des Übereinkommens an sich unzuständig wäre, dann zuständig, wenn der Beklagte sich auf das Verfahren vorbehaltlos einläßt. Vorliegend hat die Klägerin weder ausdrücklich noch konkludent die internationale Zuständigkeit des LG Bonn für die Widerklage gerügt, sondern sich vorbehaltlos auf die Widerklage eingelassen ...3. Die Beklagte hat gemäß Art. 732, 739 Wetboek van Burgerlijke Rechtsvordering (WBRv) Anspruch auf Zahlung von Schadensersatz in Höhe von DM 5051,25.a) Auf den Schadensersatzanspruch findet niederländisches Recht Anwendung. Die Beklagte macht gegen die Klägerin Anspruch auf Schadensersatz wegen der Erwirkung vorläufiger Gerichtshilfe geltend. Streitig ist, wie solche Schadensersatzansprüche, die auf Vollstreckungsrecht gegründet werden, zu qualifizieren sind. Nach überwiegender Meinung handelt es sich um eine Frage des materiellen Rechts, wobei zur Ermittlung der maßgeblichen Rechtsordnung die Regeln des internationalen Deliktsrechts herangezogen werden (RGZ 7, 374, 378; OLG Düsseldorf, 17. 1. 1961, VersR 114, 1145; KG, 27. 6. 1980, IPRspr. 1981, Nr. 150; Nußbaum, IPR, 1932, 290; Jaeckel, Die Reichweite der lex fori im internationalen Zivilprozeßrecht, 1995, 131 f.; MüKo-Kreuzer, BGB, 3. Aufl. 1998, Art. 38 Rz. 21). Demgegenüber wird in der Literatur vereinzelt die Auffassung vertreten, die Schadensersatzpflicht für Prozeßhandlungen sei prozeßrechtlich zu qualifizieren und unterliege daher nicht der lex causae, sondern ausschließlich der lex fori (Soergel-Lüderitz, BGB, 12. Aufl. 1996, Art. 38 Rz. 86; Kropholler, IPR, 3. Aufl. 1997, 112). Das Gericht sieht keine Veranlassung, von der herrschenden Meinung abzuweichen. Die aus dem Risiko des vorläufigen Rechtsschutzes resultierende Haftung ist ihrer Natur nach dem materiellen Recht zuzuordnen. Durch die Haftung soll ein Schaden ausgeglichen werden, der infolge der gesetzlich gewährten Vollziehung einstweiliger Maßnahmen entstand, ohne daß es auf eine schadensrechtliche Beziehung zwischen Pflichtverstoß und Schadenserfolg ankäme. Es handelt sich damit um eine Gefährdungshaftung, auf die die Vorschriften der unerlaubten Handlung Anwendung finden (vgl. Jaeckel, a. a. O.). Das internationale Deliktsrecht geht grundsätzlich von der Anwendbarkeit des Tatortrechts - lex loci delicti commissi - aus (MüKo-Kreuzer, BGB, 3. Aufl. 1998, Art. 38 Rz. 12 ff.; Palandt-Heldrich, BGB, 57. Aufl. 1998, Art. 38 Rz. 2). Über die Frage, ob der Tatort bei Veranlassung eines Arrests indes der Ort der Arrestanordnung (so KG, 27. 6. 1980, IPRspr. 1981, Nr. 150; MüKo-Kreuzer, BGB, 3. Aufl. 1998, Art. 38 Rz. 54) oder der Arrestvollzugsort (so RGZ 7, 374, 378; ferner Jaeckel, Die Reichweite der lex fori im internationalen Zivilprozeßrecht, 1995, 132, der sowohl Anordnungs- als auch Vollzugsort als Begehungsort ansieht) ist, herrscht Streit. Vorliegend bedarf dies allerdings keiner Klärung. Der Arrest wurde in den Niederlanden sowohl angeordnet als auch vollzogen, so daß in jedem Fall auf niederländisches Recht verwiesen wird. Die umstrittene Frage, ob eine Rückverweisung des niederländischen internationalen Privatrechts im Recht der unerlaubten Handlung zu beachten ist (vgl. Staudinger-Hoffmann von, BGB, 12. Aufl. 1992, Art. 38 Rz. 161 ff.; MüKo, BGB, 3. Aufl. 1998, Art. 38 Rz. 25 ff.), kann hier ebenfalls unentschieden bleiben, da auch das niederländische internationale Privatrecht das Recht des Tatorts auf die Voraussetzungen wie Rechtsfolgen der unerlaubten Handlung anwendet (Staudinger-Hoffmann von, BGB, 12. Aufl. 1992, Art. 38 Rz. 39; Vlas, IPRax 1995, 194, 199). Eine Ausnahme von der Anwendbarkeit der lex loci delicti wird auf der Grundlage von Art. 14 Abs. 2 des Benelux-Projekts zur Vereinheitlichung des Internationalen Privatrechts von 1969 nur dann gemacht, wenn beide Parteien ihre Niederlassung in einem anderen als dem Staat haben, in dem die unerlaubte Handlung begangen wurde und die Rechtsfolgen der unerlaubten Handlung ausschließlich dort eintreten. Diese Voraussetzungen sind vor-liegend jedoch nicht erfüllt, so daß es bei der Anwendbarkeit der lex loci delicti Regel bleibt.b) Die Beklagte hat gemäß Art. 732, 739 WBRv Anspruch auf Schadensersatz ... wegen der Arretierung der GATT-Lizenz in den Niederlanden. Nach Art. 732, 739 WBRv ist der Gläubiger bei Aufhebung oder Verfall des Arrests verpflichtet, dem Schuldner die Kosten und Schäden zu ersetzen, die diesem aufgrund des Arrests entstanden sind - sofern hierfür Gründe vorliegen (»indien daartoe gronden aanwezig zijn«). Von dem Vorliegen solcher Gründe wird regelmäßig dann ausgegangen, wenn sich nachträglich herausstellt, daß die Forderung, zu deren Sicherung der Arrest angeordnet und vollzogen wurde, tatsächlich nicht besteht (HR, 15. 4. 1965, NJ 1965, Nr. 331; Stein in: Chorus u. a., Introduction to Dutch Law, 2. Aufl. 1993, 217). Damit geht die Rechtsprechung letztlich von einer Risikohaftung des Gläubigers aus (vgl. Anm. Veegens zu HR, 15. 4. 1965, NJ 1965, Nr. 331). Der Gläubiger soll bei Aufhebung des Arrests für den eingetretenen Schaden haften, ohne daß er sich darauf berufen könnte, von dem Bestehen der zu sichernden Forderung überzeugt gewesen zu sein und nicht leichtfertig gehandelt zu haben.Als weiterer Grund für die Zuerkennung eines Schadensersatzanspruchs wird das Fehlen des Arrestgrunds anerkannt (Wetboek van Burgerlijke Rechtsvordering, Art. 732, Aant. 4). Nach Art. 727 WBRv setzt die Anordnung des Arrests das Bestehen einer Verdunkelungsgefahr seitens des Schuldners voraus. Eine solche Verdunkelungsgefahr liegt vor, wenn die Möglichkeit besteht, daß der Schuldner Vermögensgegenstände zum Nachteil des Gläubigers dessen Zugriff entzieht (Wetboek van Burgerlijke Rechtsvordering, Art. 727, Aant. 3). Stellt sich heraus, daß diese Gefahr zu keinem Zeitpunkt bestand, haftet der Gläubiger auf Schadensersatz. Vorliegend folgt die Unrechtmäßigkeit des Arrests sowohl aus dem Nichtbestehen der zu sichernden Forderung als auch aus dem Fehlen einer Verdunkelungsgefahr. Wie oben unter I. dargelegt, steht der Klägerin schon kein Anspruch auf Schadensersatz gegenüber der Beklagten zu. Zudem bestand aber auch zu keiner Zeit die Gefahr, daß die Beklagte zum wirtschaftlichen Nachteil der Klägerin dieser den Zugriff auf die GATT-Lizenz entzieht. Zum Zeitpunkt des Arrestvollzugs war die Lizenz bereits vollständig abgeschrieben und besaß dadurch für Dritte keinen wirtschaftlichen Wert mehr. Die Lizenz war als Sicherungsmittel untauglich; eine Verwertung durch die Klägerin im Wege der Zwangsvollstrekkung wäre nicht möglich gewesen, so daß dieser selbst bei Verhinderung des Zugriffs durch Verbringung der Lizenz nach Deutschland kein wirtschaftlicher Schaden entstanden wäre.Folge eines unrechtmäßigen Arrests ist der Ersatz des Schadens, der durch die Entziehung der Verfügungsmacht über den arretierten Gegenstand entstanden ist ...Der Schadensersatzanspruch der Beklagten wird nicht durch einen Vergleich der Parteien auf DM 5000,00 begrenzt. Zwar ist ein Vergleich mit dem Inhalt des Fax vom 1. 8. 1997 nach den Grundsätzen des kaufmännischen Bestätigungsschreibens zustande gekommen, die Vereinbarung kann jedoch nicht so ausgelegt werden, daß der Verfall der Lizenzkaution nur in Höhe von DM 5000,00 geltend gemacht werden sollte.Auf Tatbestand und Wirkungen des Schweigens auf ein kaufmännisches Bestätigungsschreiben findet das Vertragsstatut Anwendung (MüKo-Spellenberg, BGB, 3. Aufl. 1998, Art. 31 Rz. 120). Da es insoweit an einer Rechtswahl nach Art. 27 EGBGB seitens der Parteien fehlt, unterliegt das Vertragsverhältnis gemäß Art. 28 Abs. 1 S. 1 EGBGB dem Recht der engsten Verbindung. Nach Art. 28 Abs. 2 EGBGB ist dies hier niederländisches Recht, da die Klägerin mit der Freigabe der GATT-Lizenz die charakteristische Leistung erbringt. Auch im niederländischen Recht ist die vertragsmodifizierende Wirkung eines kaufmännischen Bestätigungsschreibens bei nicht rechtzeitigem Widerspruch anerkannt (OLG Koblenz, 9. 1. 1981, RIW 1982, 354; Neumayer, RabelsZ 37 (1973), 719, 735; Gotzen, Niederländisches Handels- und Wirtschaftsrecht, 1979, 171; Stöve, Gerichtsstandsvereinbarungen nach Handelsbrauch, Art. 17 EuGVÜ und § 38 ZPO, 1993, 134). Dabei wird die für einen schuldbegründenden Vertrag erforderliche Willenserklärung durch einen »zurechnungsfähigen Scheinwillen« ersetzt, wenn der Vertragspartner im Einzelfall auf einen solchen Willen vertrauen durfte.Vorliegend war ein solches Vertrauen seitens der Klägerin gerechtfertigt. Die Anwälte der Parteien sprachen in einem Telefonat am 1. 8. 1997 über die Freigabe der GATT-Lizenz sowie die Erhebung einer Widerklage seitens der Beklagten. Unter diesen Voraussetzungen durfte die Klägerin damit rechnen, daß die Beklagte der Zusammenfassung des Gesprächs widerspricht, wenn sie mit dem Inhalt des Bestätigungsschreibens nicht einverstanden ist. Die Klägerin hat dann zwar am 4. 8. 1997 dem Schreiben der Klägerin vom 1. 8. 1997 tatsächlich widersprochen; der Widerspruch erfolgte jedoch verspätet. Der Empfänger eines Bestätigungsschreibens, der mit dessen Inhalt nicht einverstanden ist, hat kraft Handelsbrauchs innerhalb einer angemessenen Frist zu widersprechen, wobei sich die Frage der Angemessenheit nach den Umständen des Einzelfalls richtet. Vorliegend war der Beklagten bekannt, daß die Klägerin die Lizenz in der Erwartung freigab, die in Aussicht gestellte Widerklage würde maximal in Höhe der verfallenen Lizenzkaution sowie der Anwaltskosten erhoben werden, sofern die Lizenz bis zum 4. 8. 1997 bei der Beklagten eintraf. Damit kann eine angemessene Widerspruchsfrist aber nur bis zum Morgen des 4. 8. 1997 zugebilligt werden. Anderenfalls würde der vorleistungspflichtigen Klägerin die Möglichkeit genommen, die freigegebene Lizenz nach erfolgtem Widerrufnoch zurückzurufen. Die Übersendung einer kurzen Mitteilung war der Beklagten dabei trotz des Umstands zuzumuten, daß innerhalb der Widerrufsfrist ein Wochenende lag. Das Bestätigungsschreiben der Klägerin war so kurz gefaßt, daß es insoweit einer längeren Überprüfung nicht bedurfte.Die Beklagte kann sich auch nicht gemäß Art. 31 Abs. 2 EGBGB darauf berufen, sie habe entsprechend dem Recht ihrer Niederlassung, das heißt hier deutschem Recht, der Vereinbarung nicht wirksam zugestimmt. Auch nach deutschem Recht muß einem kaufmännischen Bestätigungsschreiben innerhalb angemessener Frist widersprochen werden, es sei denn, die Bestätigung entfernt sich so weit vom Verhandlungsergebnis, daß der Bestätigende verständigerweise nicht mit dem Einverständnis des anderen rechnen kann (Baumbach/Hopt, HGB, 29. Aufl. 1995, § 346 Rz. 27). Dies ist vorliegend jedoch nicht der Fall.Hinweis der Redaktion:Das OLG Köln führt die Berufung unter dem Az.: 17 U 18/99.
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