Gesellschaftsteuerrichtlinie: Notargebühren eines Amtsnotars für die Beurkundung der Übertragung von GmbH-Geschäftsanteilen als Einlage im Rahmen einer Kapitaler-höhung sind unzulässig, wenn sie (teilweise) dem Staat für die Bestreitung öffentlicher Kosten zufließen (Urteil vom 28.06.2007, C-466/03)
Art. 10 Buchst. c der Richtlinie 69/335/EWG des Rates vom 17. 7. 1969 betreffend die indirekten Steuern auf die Ansammlung von Kapital in der durch die Richtlinie 85/303/EWG des Rates vom 10. 6. 1985 geänderten Fassung steht der Erhebung von Notargebühren für die Beurkundung der Übertragung von Geschäftsanteilen an einer Gesellschaft entgegen, die als Einlage im Rahmen einer Erhöhung des Gesellschaftskapitals einer Kapitalgesellschaft erfolgt ist, …
EuGH, RIW 2007, 875-879 (Urteil vom 28.06.2007, C-466/03)
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