LG Frankfurt a. M.
Entscheidungseinklang zwischen andorranischem und deutschem Recht
LG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 4. Februar 1994 - 3/2 O 145/90;
LG Frankfurt a. M.
vom 04.02.1994
- 3/2 O 145/90
RIW
1994, 684
(Heft 8)
Sachverhalt:Der Kläger, der im Staate Andorra mit Autos handelt, macht gegen die Beklagte, die in Frankfurt am Main ebenfalls einen Autohandel betreibt, Ansprüche aus einem von der Beklagten in Andorra ausgestellten und dem Kläger auch dort begebenen und auf die S. Bank AG, Heilbronn, gezogenen Scheck in Höhe von DM 29 000, - DM nebst Zinsen und Auslagen geltend. Die Scheckhingabe hing zusammen mit einem Ferrari-Kaufvertrag zwischen den Parteien, der zuvor in Frankfurt am Main abgeschlossen ...
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