Kein ausschließlicher Miet-Gerichtsstand nach EuGVVO bei Vertrag über Erwerb “tauschfähiger Urlaubswochen” für Ferienimmobilien (Urteil vom 25.06.2008, VIII ZR 103/07)
Art. 22 Nr. 1 EuGVVO, wonach für Klagen, welche die Miete von unbeweglichen Sachen zum Gegenstand haben, ausschließlich die Gerichte des Mitgliedstaats zuständig sind, in dem die unbewegliche Sache belegen ist, findet keine Anwendung auf einen Vertrag über den Erwerb “tauschfähiger Urlaubswochen”, wenn der Zusammenhang zwischen dem Vertrag über die Überlassung von “Ferien-Tauschwochen” und der Immobilie, …
BGH, RIW 2008, 633-635 (Urteil vom 25.06.2008, VIII ZR 103/07)
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