Mangelhafte Unterrichtung des Bundestags über den Fortgang der Verhandlungen zur Ausgestaltung des Europäischen Stabilitätsmechanismus (Urteil vom 19.06.2012, 2 BvE 4/11)
Zu den Angelegenheiten der Europäischen Union im Sinne von Art. 23 Abs. 2 GG gehören Vertragsänderungen und entsprechende Änderungen auf der Ebene des Primärrechts (Art. 23 Abs. 1 GG) sowie Rechtsetzungsakte der Europäischen Union (Art. 23 Abs. 3 GG). Um eine Angelegenheit der Europäischen Union handelt es sich auch bei völkerrechtlichen Verträgen, wenn sie in einem Ergänzungs- oder sonstigen besonderen Näheverhältnis zum Recht der Europäischen Union stehen. …
BVerfG, RIW 2012, 534-550 (Urteil vom 19.06.2012, 2 BvE 4/11)
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