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RIW 2018, I
Henke 

Netherlands Commercial Court (NCC) – englischsprachige Verfahren in den Niederlanden

Abbildung 1

In Deutschland wird derzeit immer häufiger die Frage gestellt, ob es möglich sein sollte, englischsprachige Gerichtsverfahren zu führen. Es gibt bereits einige Initiativen englischsprachiger Kammern bei diversen deutschen Gerichten (z. B. LG Frankfurt/M., LG Hamburg). Bei diesen Kammern werden Verhandlungen in englischer Sprache geführt, aber Schriftsätze und Urteile werden auf Deutsch verfasst. Einen separaten International Commercial Court gibt es in Deutschland noch nicht. In den Niederlanden ist man diesbezüglich bereits ein paar Schritte weiter.

Niederländische Gerichte sind, abhängig von der Zusammenstellung der Richterbank, in der Regel in der Gestaltung der Gerichtsverhandlungen flexibel und steigen gerne auch mal aufs Englische um, wenn ein Fall dies aufgrund der beteiligten Parteien oder der eingereichten Dokumente erfordert. Eine Garantie für eine englische Verhandlung gibt es allerdings nicht. Zudem bieten einige spezielle Kammern (Schifffahrt-Kammer beim Rotterdamer Gericht und die Kammer für Streitigkeiten im gewerblichen Rechtsschutz in Den Haag) die Möglichkeit, nicht nur auf Englisch zu verhandeln, sondern überdies auch englischsprachige Schriftsätze einzureichen. Das Urteil wird auf Niederländisch verfasst (mit englischsprachiger Zusammenfassung).

Um dem Bedürfnis nach englischsprachigen Verfahren gerecht zu werden, hat der niederländische Gesetzgeber konkrete Schritte unternommen, die zur Einrichtung einer separaten Handelskammer für die englischsprachige Beilegung von Handelsstreitigkeiten, dem Netherlands Commercial Court (NCC), führen sollen. Das Gesetz zur Einführung des NCC ist bereits im März 2018 vom niederländischen Parlament (Tweede Kamer) verabschiedet worden und muss noch vom Senat (Eerste Kamer) abgesegnet werden. Verfahrensregeln für den NCC wurden aber bereits erstellt, und die Richter sind ausgewählt worden, sodass der NCC grundsätzlich startbereit ist. Es wird derzeit erwartet, dass die neue Handelskammer nächstes Jahr ihre Türen öffnen kann. Nachfolgend wird beschrieben, wie der NCC laut Gesetzesentwurf und den bereits erstellten Verfahrensregeln (abrufbar unter: www.rechtspraak.nl/Eng lish/NCC/) voraussichtlich gestaltet sein wird.

Englisch wird grundsätzlich die Verfahrenssprache des NCC sein, und auch die Urteile werden auf Englisch verfasst. Die Verfahrensregeln des NCC, die durch das niederländische Zivilprozessrecht ergänzt werden, wurden auf Niederländisch und Englisch erstellt. Alle Beweisdokumente können prinzipiell auf Niederländisch, Französisch oder Deutsch eingereicht werden, ohne dass eine Übersetzung erforderlich ist.

Zuständig wird der NCC für Handelssachen, bei denen es um eine “internationale Streitigkeit” geht und bei denen ausdrückliches Einverständnis beider Parteien für ein Verfahren beim NCC vorliegt. Die Bedeutung des Kriteriums “international”, soll in Anlehnung an die EuGH-Rechtsprechung zur EuGVVO (vgl. EuGH, RIW 2005, 292 – Owusu) weit ausgelegt werden. Dies bedeutet, dass es sich bei einer Streitigkeit nur dann um eine “interne” Streitigkeit handelt, wenn alle relevanten Anknüpfungspunkte auf die Niederlande verweisen und die Streitigkeit deshalb nicht als “international” eingestuft werden kann.

Die Wahl des NCC als zuständiges Gericht ist nicht als Gerichtsstandsvereinbarung, sondern als Prozessabsprache zu qualifizieren. Parteien können ihr Einverständnis zur Zuständigkeit des NCC schriftlich entweder vorab oder nach Entstehen einer Streitigkeit, regeln. Der Gesetzesentwurf sieht derzeit vor, dass die Zuständigkeit auch in Allgemeinen Geschäftsbedingungen geregelt sein kann. In den Verfahrensregeln ist ein Muster für die Formulierung der Absprache enthalten.

Es wird zwei Tatsacheninstanzen geben: den NCC als erstinstanzliches Gericht und den Netherlands Commercial Court of Appeal (NCCA) als Berufungsinstanz. Zudem bieten der NCC und der NCCA einstweiligen Rechtsschutz. Beim niederländischen Kassationshof (Hoge Raad) wird dagegen kein englisches Verfahren eingeführt, was einerseits kritisiert wird, andererseits aber wohl auch im Interesse einer einheitlichen Rechtsentwicklung ist.

Es ist eine kleine Gruppe Richter (6 pro Instanz) aus der ordentlichen Gerichtsbarkeit gewählt worden, die Kenntnisse der englischen (juristischen) Sprache und umfassende Erfahrung in handelsrechtlichen Verfahren haben. Es handelt sich somit nicht um Laienrichter, wie z. B. in Frankreich beim Court Commercial.

Die Gerichtskosten betragen beim NCC 15 000 € pro Partei, beim NCCA 20 000 € pro Partei. Für Verfahren im einstweiligen Rechtsschutz liegen die Gerichtskosten bei 7500 € in erster Instanz und 10 000 € in der Berufung. Zum Vergleich: Bei anderen niederländischen Gerichten werden die Gerichtskosten nach Höhe des Streitwerts berechnet; die höchste Staffelung beträgt 3946 € in erster Instanz und 5270 € in zweiter Instanz. Für niederländische Begriffe sind die Gerichtskosten des NCC und NCCA daher nicht unbeachtlich, im internationalen Vergleich und im Vergleich zu Schiedsverfahren aber eher gering.

Im niederländischen Rechtsmarkt wird erwartet, dass die Niederlande wegen ihrer effizienten Verfahrensführung, der zentralen Lage und der guten Sprachkenntnisse im internationalen Vergleich ein ausgezeichneter Standort für eine englischsprachige Handelskammer sein werden. Die Praktiker warten ungeduldig, dass das NCC-Gesetz verabschiedet und der NCC eröffnet wird. Wann es tatsächlich soweit ist, war bei Redaktionsschluss noch nicht bekannt.

Friederike Henke, Advocaat/Rechtsanwältin, Amsterdam

 
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