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RIW 2008, 249
 
EuGH
Ein im Inland ansässiges Unternehmen muss den Währungsverlust aus der Rückführung von Dotationskapital, das es einer EG-auslän-dischen Betriebsstätte gewährt hat, als Betriebsausgabe abziehen können, wobei unerheblich ist, ob die Betriebsstätte - nach dem DBA Deutschland-Italien freigestellte - Gewinne erzielt hat - "Deutsche Shell"

Art. 43, Art. 48;

EuGH vom 28.02.2008 - Rs. C-293/06
RIW 2008, 249 (Heft 4)

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