Produkthaftung: Die Lieferung an eine 100 %-Tochtergesellschaft kann Inverkehrbringen sein, wenn der Herstellungsprozess verlassen ist und in den Vermarktungsprozess eingetreten wurde (Urteil vom 09.02.2006, C-127/04)
Art. 11 der Richtlinie 85/374/EWG des Rates vom 25. 7. 1985 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Haftung für fehlerhafte Produkte ist dahin auszulegen, dass ein Produkt in den Verkehr gebracht ist, wenn es den vom Hersteller eingerichteten Prozess der Herstellung verlassen hat und in einen Prozess der Vermarktung eingetreten ist, …
EuGH, RIW 2006, 773-775 (Urteil vom 09.02.2006, C-127/04)
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