Schwebende Unwirksamkeit eines in Deutschland eröffneten Insolvenzver-fahrens bei wissentlicher Nichtbeachtung eines zuvor nach der EU-Insolvenzver-ordnung im Ausland eröffneten Verfahrens (Beschluss vom 29.05.2008, IX ZB 102/07)
Beschließt das Insolvenzgericht in Kenntnis eines nach der Verordnung (EG) Nr. 1346/2000 des Rates über Insolvenzverfahren vom 29. 5. 2000 in einem anderen Mitgliedstaat eröffneten Hauptinsolvenzverfahrens, dessen Wirkungen sich auf die im Inland belegene Masse erstrecken, die Eröffnung eines inländischen Insolvenzverfahrens, findet Art. 102 § 4 Abs. 2 EGInsO keine Anwendung.
BGH, RIW 2008, 640-643 (Beschluss vom 29.05.2008, IX ZB 102/07)
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