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RIW 2001, 463
 
OLG Düsseldorf
Sitzverlegung einer Gesellschaft ins EU-Ausland ist nach geltendem nationalen Recht nicht eintragungsfähig

OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 26. März 2001 - 3 Wx 88/01;

OLG Düsseldorf vom 26.03.2001 - 3 Wx 88/01
RIW 2001, 463 (Heft 6)
SachverhaltDie Beteiligte ist im Handelsregister von Düsseldorf eingetragen. Sitz des Unternehmens ist Düsseldorf. Der Notar N. reichte eine beglaubigte Handelsregisteranmeldung ein, in der es unter anderem heißt:»2. ... Die Geschäftsräume der Gesellschaft befinden sich: ... Z. Niederlande ...«Darüber hinaus legte er das Protokoll der Gesellschafterversammlung vor, aus dem sich die angemeldeten Veränderungen ergeben, und beantragte »den Vollzug der überreichten Urkunden«. Das Registergericht hat ...

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