Vermeidung der Doppelbesteuerung bei Leiharbeitnehmern mit Wohnsitz in Deutschland und Arbeitsort in einem anderen Mitgliedsstaat der Europäischen Union/des Europäischen Wirtschaftsraums
In Art. 13 Abs. 6 des Deutsch-Französischen Doppelbesteuerungsabkommens (DBA Frankreich) ist vorgesehen, dass im Fall des internationalen Arbeitnehmerverleihs beiden Abkommensstaaten das Besteuerungsrecht zusteht. Nach Art. 20 Abs. 1 c DBA Frankreich wird die Doppelbesteuerung dadurch vermieden, dass die französische Steuer unter Beachtung der Vorschriften des deutschen Rechts über die Anrechnung ausländischer Steuern auf die deutsche Steuer angerechnet wird.…
SfF Bremen, RIW 2006, 158
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