BayObLG
Vollstreckbarerklärung ausländischen Schiedsspruchs: Vorlage einer im UN-Ü vorgesehenen Übersetzung ist aufgrund des Günstigkeitsprinzips nicht erforderlich
BayObLG, Entscheidung vom 11. August 2000 - 4Z Sch 5/00;
BayObLG
vom 11.08.2000
- 4Z Sch 5/00
RIW
2001, 140
(Heft 2)
SachverhaltZwischen den Parteien bestehen Streitigkeiten hinsichtlich der Erfüllung des zwischen ihnen über die Ausführung von Bauleistungen geschlossenen Vertrages vom 6. 11. 1996. In einer Zusatzvereinbarung legten sie fest, dass ein Streitfall von einem Schiedsgericht am Büro für Juristischen Beistand in Moskau beizulegen sei, gemäß der Satzung und den geltenden Regeln des genannten Schiedsgerichts am Büro für Juristischen Beistand sowie den gültigen Gesetzesnormen der Russischen Föderation. ...
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