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SANB 2024, 93
LAG Hamburg 
Böswilliges Unterlassen anderweitigen Verdienstes nur bei Nachweis einer konkreten Erwerbsmöglichkeit durch den Arbeitgeber (Urteil vom 06.03.2023, 8 Sa 51/22, 9 Ca 119/22)

Ein böswilliges Unterlassen eines anderweitigen Verdienstes setzt voraus, dass es mindestens eine konkrete Erwerbsmöglichkeit gab, die dem Arbeitnehmer während des von ihm beanspruchten Annahmeverzugslohnzeitraums bekannt war.

LAG Hamburg, SanB 2024, 93-95 (Urteil vom 06.03.2023, 8 Sa 51/22, 9 Ca 119/22)

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