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SRNL 2023, 6
 

Der Dank muß bleiben!

Hat ein Arbeitgeber einem ausscheidenden Mitarbeiter ein Abschlußzeugnis erteilt, das eine Dankes-, Wunsch- und Bedauernsformel enthält, ist er an dieser Formulierung gebunden. Das gilt auch dann, wenn das Abschlußzeugnis auf Verlangen des Mitarbeiters nachfolgend zweimal geändert wird.

Beim dritten Versuch wollte der Arbeitgeber nicht mehr sein Bedauern über das Ausscheiden des hartnäckigen Ex-Mitarbeiters ausdrücken und strich die Erklärung mit der Begründung, daß es ohnehin keinen Rechtsanspruch auf diese Formulierung gäbe.

Das BAG ist anderer Meinung und entschied, daß es zwar in der Tat kein generelles Recht auf Dank und Bedauern gibt, aber ein derartiger Anspruch auf eine Wunsch- und Dankesformel in einem korrigierten Zeugnis dann entsteht, wenn diese in einem ersten Entwurf enthalten war. Die Herausnahme stellt dann eine unzulässige Maßregelung dar, die gegen § 612a BGB verstößt. Ein Arbeitnehmer soll seine Rechte wahrnehmen können, ohne dadurch Nachteile befürchten zu müssen. (BAG, Urt v. 25.1.2022, 9 ARZ 146/21)

 
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