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SRNL 2021, 9
Zimmermann 

Der Sanierungsmoderator nach dem StaRUG

von Dr. Franc Zimmermann, Gifhorn

Mit dem am 01.01.2021 in Kraft getretenen StaRUG – Gesetz über den Stabilisierungs- und Restrukturierungsrahmen für Unternehmen – wurde ein Instrumentenportfolio zur Sanierung von Unternehmen außerhalb eines förmlichen Insolvenzverfahrens geregelt, zu dem auch die Sanierungsmoderation (§§ 94 ff. StaRUG) gehört.

Abbildung 8

Moderation: Lenken, vermitteln, überzeugen

Geraten außergerichtlichen Verhandlungen zwischen Schuldner und Gläubiger ins Stocken oder kommen zum Stillstand, kann auf Antrag des zu restrukturierenden Schuldners zur Unterstützung ein Sanierungsmoderator hinzugezogen werden. Dieser, mit hinreichender Expertise hinzugezogene Player, steht von Gesetzes wegen nicht im Lager des Schuldners, sondern ist eine vom Schuldner und Gläubiger unabhängige natürliche Person. Seine Aufgabe besteht im Kern in der Mediation zwischen Schuldner und Gläubiger. Für die Moderation selbst ist kein förmliches oder konkretes Verfahren vorgesehen. Da es dabei im Wesentlichen auf das Erfassen widerstreitender Interessen, Verhandlungsgeschick, Überzeugungskraft und weitere Soft Skills ankommt, wäre ein starres Korsett auch sehr hinderlich. Im Rahmen der Moderation kommt es jedoch auch maßgeblich darauf an, Vergleichsberechnungen und Alternativszenarien darzustellen, sodass für die Gespräche vertieftes insolvenzrechtliches Know-how erforderlich ist und zwingend in die Gespräche miteingebracht wird. Wie auch unter dem StaRUG im Übrigen handelt es sich nicht um eine Moderation zwischen dem Schuldner und allen Gläubigern, sondern regelmäßig um die Moderation mit einem oder mehreren, vom angestrebten Vergleich betroffenen Gläubigern.

Mit Bestellung durch das Restrukturierungsgericht findet ein fließender Übergang des Sanierungsversuchs vom außergerichtlichen Bereich in ein gerichtlich überwachtes Verfahren statt. Hierbei wurde eine niedrige Zugangsschwelle gewählt. Allerdings kommt die Sanierungsmoderation nur dann in Betracht, wenn keine Zahlungsunfähigkeit eingetreten ist und – bei juristischen Personen – keine Überschuldung vorliegt (§ 94 StaRUG). Bereits hieran ist ersichtlich, dass dieses Instrument als präventives Verfahren gedacht ist, um absehbar eintretende Unternehmensinsolvenzen zu vermeiden. Aus diesem Grund ist die Überwachung durch das Restrukturierungsgericht restriktiv ausgestaltet. Im Wesentlichen beschränkt sich die Überwachung auf die Einhaltung der Förmlichkeiten, vor allem das durch das Gesetz vorgesehene monatliche Reporting (§ 96 Abs. 2 StaRUG). Kongruierend hiermit wird auch die Einleitung dieses Verfahrens einschließlich der Bestellung des Sanierungsmoderators nicht öffentlich bekannt gemacht (§ 95 Abs. 2 StaRUG). Es ist in Anbetracht dessen auch davon auszugehen, dass die Restrukturierungsgerichte – ähnlich wie in der Bestellpraxis der Insolvenzverwalter – den Vorschlag für einen bestimmten Sanierungsmoderator würdigen werden. Dies nicht zuletzt auch, da in dem Stadium, in dem ein Sanierungsmoderator hinzugezogen werden kann, keine Insolvenzantragspflicht besteht. Für den Fall, dass eine Zahlungsunfähigkeit und/oder – bei juristischen Personen – Überschuldung eintritt, hat der Moderator dies dem Restrukturierungsgericht (unverzüglich) anzuzeigen (§ 96 Abs. 4 StaRUG).

Der Wert der Sanierungsmoderation liegt einerseits in einer objektivierten Herangehensweise durch einen externen Dritten und damit der Eröffnung von neuen Verhandlungsperspektiven und andererseits darin, dass ein im Rahmen dieses Verfahrens geschlossener Sanierungsvergleich, wenn er gerichtlich bestätigt wird (§ 97 Abs. 1 S. 1 StaRUG), nur in sehr engen Grenzen anfechtbar mithin sehr weitgehend insolvenzfest ist (§§ 97 Abs. 3, 90 StaRUG), sollte sich später doch ein SRNL 2021 S. 9 (10)Insolvenzverfahren anschließen. Gerade diese Verbindlich- und Belastbarkeit wird der Sanierungsmoderation zukünftig ein weites Anwendungsfeld eröffnen.

Dass sich die Sanierungsmoderation, wie in der Praxis erwartet, insbesondere im Bereich von kleinen und mittelständischen Betrieben etablieren wird, ist hingegen weniger wahrscheinlich. Denn der Sanierungsmoderator wird sich in die Geschäftsbücher und -papiere des Schuldners umfassend einzuarbeiten haben, wozu ihm ein umfassendes Einsichts- und Informationsrecht gewährt ist (§ 96 Abs. 2 StaRUG), um erfolgreich moderieren, belastbare Einschätzungen vornehmen und Angaben machen zu können. De facto greift er neben der Moderation aktiv in den Prozess ein und ist gem. § 96 Abs. 3 StaRUG verantwortlich für eine inhaltlich richtige Berichterstattung in Bezug auf

  • die Art und Ursachen der wirtschaftlichen oder finanziellen Schwierigkeiten;

  • den Kreis der in die Verhandlungen einbezogenen Gläubiger und sonstigen Beteiligten;

  • den Gegenstand der Verhandlungen und

  • das Ziel und den voraussichtlichen Fortgang der Verhandlungen.

Weiterhin ist der Sanierungsmoderator gem. § 96 Abs. 4 StaRUG gegenüber dem Gericht auch bzgl. der Mitteilungspflicht bei Eintritt einer Zahlungsunfähigkeit bzw. Überschuldung verantwortlich. Allein schon vor dem Hintergrund des damit verbundenen eigenen Haftungspotentials des Moderators ist daher mit einem hohen bis sehr hohen Stundenaufwand, der gem. §§ 98, 80-83 StaRUG mit 200,00 EUR-350,00 EUR/Stunde im Regelfall zu vergüten ist, zu rechnen.

Abbildung 9

Dr. Franc Zimmermann ist Fachanwalt für Insolvenzrecht und Partner der Kanzlei Mönning Feser Partner. Er ist spezialisiert auf die Sanierung und Restrukturierung von Unternehmen und wird seit 2008 überregional mit Schwerpunkten in Niedersachsen und Berlin als Insolvenzverwalter und Sachwalter bestellt. Seitdem hat Zimmermann mehr als 1.600 Insolvenz- und Restrukturierungsverfahren betreut.

 
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