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SRNL 2021, 28
 

Fiskusprivileg greift nun auch in der vorläufigen Eigenverwaltung

Nicht nur Umsatzsteuer wird zur Masseverbindlichkeit

Die Diskussion darüber, ob in der vorläufigen Eigenverwaltung der fehlende Verweis auf das Entstehen von Masseverbindlichkeiten für Verbindlichkeiten aus dem Steuerschuldverhältnis, die unter Mitwirkung des vorläufigen Sachwalters begründet wurden, ein Redaktionsversehen war oder ein Instrument des Gesetzgebers zur Stärkung der Liquidität in der Eigenverwaltung ist vom Tisch. Bisher war die Umsatzsteuer aus im vorläufigen Eigenverwaltungsverfahren vereinnahmten Beträgen nicht abzuführen und wurde von der Finanzverwaltung zur Insolvenztabelle als einfache Insolvenzforderung angemeldet.

Für alle nach dem 31.12.2020 beantragten Eigenverwaltungsverfahren gilt nun das Fiskusprivileg. Und zwar auch, wenn sie übergangsweise nach § 5 Abs. COVInsAG nach den bisherigen Regelungen der §§ 270 ff InsO a.F. geführt werden. Dies bedeutet, dass Umsatzsteuerverbindlichkeiten, die vom Schuldner nach Bestellung des vorläufigen Sachwalters begründet werden, nach Verfahrenseröffnung als Masseverbindlichkeiten gelten. Damit sind diese nach den Verfahrenskosten und vor allen einfachen Insolvenzforderungen zu berichtigen.

Begründet wird dies u.a. mit einer Wettbewerbsverzerrung: ein Unternehmen in der Eigenverwaltung, das für Umsätze im vorläufigen Verfahren keine Umsatzsteuer abzuführen hat, mag in der Lage sein, Leistungen dem Kunden günstiger anzubieten als ein Mitbewerber. Dieses Argument trägt allerdings nur insoweit, als man verlässlich mit einem Zahlungseingang vor Verfahrenseröffnung rechnen kann. Geht das Geld erst nach der Eröffnung ein, war schon nach altem Recht die Umsatzsteuer abzuführen. Warum der Gesetzgeber allerdings klarstellend ab dem 01.01.2021 auch weiter Abgaben und Steuern der Umsatzsteuer gleichstellt, ist mit Wettbewerb zumindest augenfällig nicht immer zu begründen. Wenn nun auch bundesgesetzliche Verbrauchssteuern wie Alkohol- und Alkopopsteuer, Energie-, Kaffee- und Tabaksteuer, aber auch die Kfz-Steuer in der vorläufigen Eigenverwaltung, als Masseverbindlichkeiten gelten, ist dies wohl eher dem Einnahmeinteresse des Staates als dem Wettbewerb geschuldet.

 
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