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SRNL 2021, 5
 

Insolvenzrecht im Koalitionsvertrag

Der Koalitionsvertrag „Mehr Fortschritt wagen“ befasst sich erstaunlicherweise – trotzdem enorme wirtschaftliche Schäden und infolge der Pandemie zahlreiche Insolvenzen anstehen – nur rudimentär unmittelbar mit dem Insolvenzrecht: Es soll im Reiserecht bestimmte Absicherungen geben, der Verbraucherschutz verbessert werden und für Selbständige eine insolvenzfeste Altersvorsorge eingerichtet werden, die Leistungen über dem Grundsicherungsniveau schützt. Sonstige unmittelbare, richtungsweisende Änderungen im Insolvenzrecht sind nicht vorgesehen. Wiederholend formuliert der Koalitionsvertrag immerhin das Ziel, dass die deutsche Wirtschaftskraft gestärkt werden soll. Um dies zu erreichen, sollen verschiedentliche Maßnahmen ergriffen werden, welche jedoch äußerst vage ausgestaltet sind und eher optimistisch-programmatischen Charakter haben und deren Erfolg teilweise bezweifelt werden muss. So sollen etwa Start-up- und Gründerförderungen gestärkt werden. Ob die Förderung von Start-up-Unternehmen ein sinnvolles Instrument zur Anreizschaffung und Stärkung der Wirtschaft ist, ist zu bezweifeln. Denn ein Start-up-Unternehmer arbeitet typischerweise – und anders als der klassische Unternehmer – zumeist ausschließlich mit fremdem Geld, also auf fremdes Risiko. Damit einhergehend steht eine geringere Leistungsbereitschaft zu erwarten, als wenn es um die eigene wirtschaftliche Existenz ginge.

International-insolvenzrechtlich soll ein internationales Staateninsolvenzverfahren kodifiziert werden. Da ein solches die Zustimmung aller beteiligten Länder und deren Gesamtwirtschaft voraussetzt, wird es in der kommenden Legislaturperiode voraussichtlich nur entsprechende Sondierungsgespräche geben können und ein kodifiziertes „internationales Staateninsolvenzverfahren“ bestenfalls in sehr ferner Zukunft zu erwarten sein.

 
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