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SRNL 2023, 5
 

Kurz & bündig

Kein Schadensersatzanspruch bei Unterschreitung des Mindestlohns

Erhalten Arbeitnehmer nicht den gesetzlich vorgeschriebenen Mindestlohn und liegen dadurch die Voraussetzungen des § 20 MiLoG vor, erfüllen Geschäftsführer einer GmbH den Bußgeldtatbestand, sofern sie als Vertreter ihrer Gesellschaft die Arbeitgeberstellung bekleiden. Jetzt hatte das Bundesarbeitsgericht in letzter Instanz zu entscheiden, ob in diesem Fall auch ein Schadensersatzanspruch besteht, den die betroffenen Arbeitnehmer bei Verweigerung des Mindestlohns gegen die Geschäftsführer geltend machen können. Diese Frage hat das Bundesarbeitsgericht jetzt verneint. Auch die Verwirklichung eines Bußgeldtatbestandes führt nicht zu einem persönlichen Schadensersatzanspruch des Arbeitnehmers gegen die verantwortlichen Geschäftsführer. Der im Mindestlohngesetz enthaltene Bußgeldtatbestand stellt kein Schutzgesetz im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB dar. Durch den Bußgeldtatbestand soll nicht der einzelne Arbeitnehmer geschützt, sondern ein gesellschaftspolitisches Ziel verfolgt und durchgesetzt werden. Deshalb stehen Gemeinwohlinteressen und nicht das Individualinteresse der Arbeitnehmer im Vordergrund der Bußgeldandrohung.

 
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