Pfändungsfreigrenzen zum 01.07.2022 erhöht
Es war eine Premiere: Erstmals sind zum 01.07. dieses Jahres die Pfändungsfreigrenzen nach nur einjähriger Geltung der bisherigen Pfändungstabelle erhöht worden.
Hintergrund ist eine Änderung der Zivilprozessordnung (ZPO), nach der nun jährlich zum 01.07. eines jeden Jahres neue Freigrenzen in Kraft treten. Deren Ermittlung orientiert sich an der prozentualen Entwicklung des Grundfreibetrages des Einkommensteuergesetzes (EstG), der zum 01.01. des jeweiligen Jahres gilt. In diesem Jahr erfolgte durch des Steuerentlastungsgesetz 2022 vom 23.05.2022 eine rückwirkende Erhöhung des Grundfreibetrages, was die sehr späte Veröffentlichung der aktualisierten Tabelle der Pfändungsfreibeträge zur Folge hatte. Sie ist abgedruckt im Bundesgesetzblatt 2022 I Nr. 18 v. 25.05.2022, S. 825 ff.
Im Vergleich zum Vorjahr sind die Beträge um ca. sechs Prozent angehoben worden. Der Grundfreibetrag eines Schuldners, der keiner Person zu Unterhaltsleistungen verpflichtet ist, stieg von EUR 1.259,99 auf EUR 1.339,99.