Zuschussförderung bei einer von Stilllegung bedrohten Betriebsstätte
von Michael Ehling, Greven
Effektive Unterstützung für bedrohte Unternehmen
Im Rahmen der Bund-/Länder-Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur“ (GRW) werden in strukturschwachen Regionen Zuschüsse, unter anderem für die Übernahme eines von der Stilllegung bedrohten Betriebes von bis zu 50 % der Bemessungsgrundlage, gewährt. Bemessungsgrundlagen sind in diesem Fall aktivierbare Sachinvestitionen. Dazu gehören alle Immobilen und Vermögensgegenstände wie Maschinenanlagen, Unternehmensgebäude aber auch Lizenzen, soweit sie für die Betriebsstätte genutzt werden. Seit Jahrzehnten werden arbeitsplatzsichernde und arbeitsplatzschaffende Investitionsmaßnahmen von Unternehmen mit sogenannten Primäreffekt, also einem überwiegend überregionalen Absatz mit verlorenen Zuschüssen unterstützt. Im März und April dieses Jahres wurden, mit Blick auf die aktuelle wirtschaftliche Situation, die Fördersätze teilweise erheblich angehoben. Das Land Nordrhein-Westfalen (NRW) beispielsweise schöpft die maximalen Fördersätze, die mit der EU vereinbart sind, aus und fördert Investitionen von kleinen und mittelständischen Unternehmen mit bis zu 50 % der oben beschriebenen Bemessungsgrundlage. Auch andere Bundesländer haben die Fördersätze erhöht.
Zu den Fördergebieten gehört zum Beispiel das Ruhrgebiet oder die ostdeutschen Bundesländer. Dabei wird nach C- und D-Fördergebieten differenziert. In D-Fördergebieten gab es bislang, im Vergleich zu den C-Fördergebieten, eine verringerte Förderung. Diese Aufteilung wurde unter anderem in NRW zusätzlich aufgehoben. Die Unterscheidung ist vorübergehend nicht mehr von Belang.
Förderfähig sind Investitionen zum Erwerb der Vermögenswerte einer Betriebsstätte, die ohne diesen Erwerb, infolge wirtschaftlicher Schwierigkeiten, von der Schließung bedroht ist. Es wird dabei ausschließlich ein Asset-Deal als Fördermöglichkeit akzeptiert, weil sich die Bemessungsgrundlage auf den Kaufpreis der aktivierbaren Anlagegüter bezieht.
Der Betrieb muss zu Marktbedingungen von einem unabhängigen Investor erworben werden. Bereits beteiligte Gesellschafter oder Familienangehörige kommen für einen Erwerb nicht in Frage. Weitere Fördervoraussetzung ist, dass der Erwerber eine förderfähige Tätigkeit fortführt und einen wesentlichen Teil der Belegschaft übernimmt.
Als Bemessungsgrundlage für die Höhe der Förderung dienen die neu geschaffenen bzw. gesicherten Dauerarbeitsplätze. Für jeden neu geschaffenen Dauerarbeitsplatz können Investitionen ins Sachanlagevermögen (ohne Fuhrpark) von bis zu 500.000 EUR, bei arbeitsplatzsichernden Maßnahmen von bis zu 300.000 EUR gefördert werden. Förderfähig sind zudem die Honorare der involvierten Berater. Bis zu 80 % der abrechenbaren Leistungen eines qualifizierten Beraters können im Zuge der Förderrichtline erstattet werden.
Die Förderung ist durch die „Bundesregelung Kleinbeihilfen“ und die „De-minimis“-Verordnung auf maximale Förderhöchstbeträge von 1,8 Mio. EUR bzw. 200.000 EUR innerhalb von drei Steuerjahren begrenzt. Aktuell gewährte Corona-Hilfen sind ggfls. anzurechnen. Die Antragstellung erfolgt beim jeweiligen Landesförderinstitut. In Nordrhein-Westfalen also über die NRW. BANK. Antragsteller ist jeweils das investierende Unternehmen.
Wichtig ist eine rasche Beantragung der Förderungen, da diese zeitlich bis Ende des Jahres begrenzt sind und eine Bearbeitungszeit von ungefähr drei Monaten berücksichtig werden muss. Die Hürden beziehungsweise Schwierigkeiten des Pro¬
Die GRW-Fördergebiete
Michael Ehling ist Vorstand der BURK AG und Geschäftsführer der BURK EHLING Finance GmbH. Als Sparkassenbetriebswirt und zertifizierter Sanierungsexperte ist er in allen Fragestellungen rund um die Themen Fördermittelberatung, Restrukturierung, Interimsmanagement und Finanzierungen erfahren. Dabei stehen die Beratung bei Existenzgründungen genauso in seinem Fokus, wie die Unterstützung von Unternehmen in wirtschaftlichen Schwierigkeiten.