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STB 2018, 245
BFH 
Abzug von Unterhaltsaufwendungen als außergewöhnliche Belastung ([unbekannt] vom 25.04.2018, VI R 35/16)

Unterhaltsleistungen können nur insoweit nach § 33a Abs. 1 EStG zum Abzug zugelassen werden, als die Aufwendungen dazu bestimmt und geeignet sind, dem laufenden Lebensbedarf des Unterhaltsempfängers im Veranlagungszeitraum der Unterhaltszahlung zu dienen (Bestätigung der ständigen Rechtsprechung).

BFH, StB 2018, 245 ([unbekannt] vom 25.04.2018, VI R 35/16)

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