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STB 2005, 44
BFH 
Änderungs- oder Aufhebungsantrag nach § 69 Abs. 6 Satz 2 FGO wirkt nur für die Zukunft ([unbekannt] vom 23.11.2004, IX B 88/04)

Die Entscheidung des FG über einen Antrag auf Änderung oder Aufhebung nach § 69 Abs. 6 Satz 2 FGO wirkt grundsätzlich ab ihrer Bekanntgabe, d.h. nur für die Zukunft; für die Vergangenheit bleiben die Wirkungendes veränderten oder aufgehobenen Beschlusses erhalten.

BFH, StB 2005, 44 ([unbekannt] vom 23.11.2004, IX B 88/04)

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