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STB 2005, 241
BFH 
Arbeitslohn, Zahlung von Rentenversicherungsbeiträgen und Arbeitgeberanteilen zur Kranken- und Pflegeversicherung durch den Bund nach § 15 FELEG ([unbekannt] vom 14.04.2005, VI R 134/01)

Die Beiträge für die gesetzliche Rentenversicherung und Arbeitgeberanteile zur Kranken- und Pflegeversicherung, die der Bund nach § 15 des Gesetzes zur Förderung der Einstellung der landwirtschaftlichen Erwerbstätigkeit (FELEG) trägt, stellen bei den ehemaligen Arbeitnehmern der stillgelegten landwirtschaftlichen Unternehmen keinen Arbeitslohn dar.

BFH, StB 2005, 241 ([unbekannt] vom 14.04.2005, VI R 134/01)

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