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STB 2005, 163
BFH 
Aufwendungen für eine sog. unechte doppelte Haushaltsführung ([unbekannt] vom 16.12.2004, IV R 8/04)

Aufwendungen eines Freiberuflers für eine sog. unechte doppelte Haushaltsführung sind jedenfalls gemäß § 52 Abs. 12 EStG i.d.F. des StÄndG 2003 – unter den dort genannten Voraussetzungen auch für Jahre vor 2002 – nicht als Betriebsausgaben abzugsfähig.

BFH, StB 2005, 163 ([unbekannt] vom 16.12.2004, IV R 8/04)

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