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STB 2005, 281
BFH 
Außergewöhnliche Belastung, Kosten für In-vitro-Fertilisation nach Sterilisation ([unbekannt] vom 03.03.2005, III R 68/03)

Aufwendungen für eine künstliche Befruchtung (In-vitro-Fertilisation), die infolge veränderter Lebensplanung wegen einer früher freiwillig zum Zweck der Empfängnisverhütung vorgenommenen Sterilisation erforderlich werden, sind nicht als außergewöhnliche Belastungzu berücsichtigen.

BFH, StB 2005, 281 ([unbekannt] vom 03.03.2005, III R 68/03)

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