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STB 2007, 201
BFH 
Berücksichtigung von Kindern zwischen Ausbildungsende und Wehrdienst ([unbekannt] vom 25.01.2007, III R 23/06)

Kinder können bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres (ab 1. 1. 2007: 25. Lebensjahr) auch in einer Übergangszeit von höchstens vier Monaten zwischen Ausbildungsabschluss und Beginn des gesetzlichen Wehrdiensteszu berücksichtigen sein.

BFH, StB 2007, 201 ([unbekannt] vom 25.01.2007, III R 23/06)

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