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STB 2005, 401
BFH 
Bürogemeinschaft, Mitunternehmerschaft, Voraussetzung der gemeinschaftlichen Gewinnerzielungsabsicht ([unbekannt] vom 14.04.2005, XI R 82/03)

Im Unterschied zu einer Gemeinschaftspraxis (Mitunternehmerschaft) hat eine Büro- und Praxisgemeinschaft lediglich den Zweck, den Beruf in gemeinsamen Praxisräumen auszuüben und bestimmte Kosten von der Praxisgemeinschaft tragen zu lassen und umzulegen. Ein einheitliches Auftreten nach außen genügt nicht, um aus einer Bürogemeinschaft eine Mitunternehmerschaft werden zu lassen.

BFH, StB 2005, 401 ([unbekannt] vom 14.04.2005, XI R 82/03)

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