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STB 2017, 163
BFH 
Die Förderung von Turnierbridge ist für gemeinnützig zu erklären – Verfahren nach § 52 Abs. 2 Sätze 2 und 3 AO ([unbekannt] vom 09.02.2017, V R 70/14)

Aus der Generalklausel des § 52 Abs. 1 AO und einem Vergleich mit dem in § 52 Abs. 2 Satz 1 Nr. 21 AO genannten Katalogzweck „Schach“ ergibt sich, dass auch die Förderung von Turnierbridge für gemeinnützig zu erklären ist.

BFH, StB 2017, 163 ([unbekannt] vom 09.02.2017, V R 70/14)

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