Die Steuerfreiheit von Arbeitslohn aus geringfügiger Beschäftigung richtet sich nach Sozialrecht (sozialrechtliches Entstehungsprinzip) – Die Berechnung der Lohnsteuer richtet sich allein nach einkommensteuerlichen Grundsätzen (Zuflussprinzip) – Behandlung tariflich geschuldeter Sonderzuwendungen bei Bemessung des Gesamtsozialversicherungsbeitrags
StB 2008, S. 310
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