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STB 2018, 246
BFH 
Einordnung einer forstwirtschaftlichen Fläche als Unland ([unbekannt] vom 24.01.2018, II R 59/15)

Zum Unland i. S. des § 45 BewG gehören Flächen, die aufgrund ihrer natürlichen Gegebenheiten nicht bewirtschaftet werden können, also nicht kulturfähig sind.

BFH, StB 2018, 246 ([unbekannt] vom 24.01.2018, II R 59/15)

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