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STB 2006, 6
BFH 
Erlöschen des Rechts auf Akteneinsicht bei abgeschlossenem Verfahren, Zulässigkeit und Begründetheit einer Beschwerde gegen Verweigerung der Akteneinsicht ([unbekannt] vom 20.10.2005, VII B 207/05)

Die Aufbewahrung und Verwaltung von Gerichtsakten nach Abschluss eines Verfahrens ist grundsätzlich nicht Aufgabe des Spruchkörpers, der mit ihm befasst war, sondern der Gerichtsverwaltung. Dementsprechend muss ggf. die Gerichtsverwaltung eine Entscheidung darüber treffen, ob einem Beteiligten nach rechtskräftigem Abschluss eines Verfahrens Akteneinsicht gewährt werden soll.

BFH, StB 2006, 6 ([unbekannt] vom 20.10.2005, VII B 207/05)

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