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STB 2006, 362
BFH 
Folgeobjekt ist kein Zweitobjekt ([unbekannt] vom 12.07.2006, IX R 62/04)

Miteigentumsanteile von Ehegatten an der von ihnen selbst genutzten Wohnung bilden auch dann ein Objekt i.S. von § 6 Abs. 2 Satz 2 EigZulG und können zudem zusammen Erstobjekt i.S. von § 6 Abs. 1 EigZulG sein, wenn ein Ehegatte Eigenheimzulage für seinen Miteigentumsanteil als Folgeobjekt in Anspruch nimmt.

BFH, StB 2006, 362 ([unbekannt] vom 12.07.2006, IX R 62/04)

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