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STB 2007, 441
BFH 
Haftung des Vergütungsschuldners gemäß § 50a Abs. 5 EStG: keine Beiladung des Vergütungsgläubigers, Vereinbarkeit des Steuerabzugs und der Haftung gemäß § 50a Abs. 4 EStG 1990 n.F. und § 50a Abs. 5 EStG 1990 mit Gemeinschaftsrecht ([unbekannt] vom 24.04.2007, I R 39/04)

Ficht ein Vergütungsschuldner einen gegen ihn gemäß § 50a Abs. 5 EStG 1990 ergangenen Haftungsbescheid an, so ist der Vergütungsgläubiger, auf den sich die Inanspruchnahme aus dem Haftungsbescheid bezieht, zu dem finanzgerichtlichen Verfahren nicht notwendig beizuladen (Bestätigung der ständigen Rechtsprechung).

BFH, StB 2007, 441 ([unbekannt] vom 24.04.2007, I R 39/04)

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