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STB 2005, 444
BFH 
Insolvenz, Verwertung von beweglichen und unbeweglichen Gegenständen mit Absonderungsrecht durch den Insolvenzverwalter als sonstige Leistung gegen Entgelt gegenüber den Gläubigern ([unbekannt] vom 18.08.2005, V R 31/04)

Verwertet ein Insolvenzverwalter freihändig eine bewegliche Sache, an der ein Absonderungsrecht eines Sicherungsgebers besteht, so erbringt er dadurch keine Leistung gegen Entgelt an den Sicherungsgeber. Die Verwertungskosten, die der Insolvenzverwalter in diesem Fall kraft Gesetzes vorweg für die Masse zu entnehmen hat, sind kein Entgelt für eine Leistung.

BFH, StB 2005, 444 ([unbekannt] vom 18.08.2005, V R 31/04)

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