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STB 2005, 364
BFH 
Keine Umsatzsteuerfreiheit für Supervisionsleistungen ([unbekannt] vom 30.06.2005, V R 1/02)

Eine steuerfreie Heilbehandlung setzt voraus, dass ihr Hauptziel der Schutz der Gesundheit ist. Für die Umsatzsteuerfreiheit von Supervisionsleistungen nach § 4 Nr. 14 UStG reicht es nicht aus, dass die auch bei Heilbehandlungen eingesetzten Methoden angewandt werden und diese auch der gesundheitlichen Prophylaxe dienen können.

BFH, StB 2005, 364 ([unbekannt] vom 30.06.2005, V R 1/02)

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