Keine erweiterte unbeschränkte Steuerpflicht gemäß § 1 Abs. 2 EStG 1997 für im Ausland tätige Mitarbeiter des Goethe-Instituts, Voraussetzungen für Zusammenveranlagung gemäß §§ 26, 26b i.V.m. § 1 Abs. 3 EStG 1997, Kürzung des Höchstbetrags für Unterhaltsleistungen an in China lebende Ehefrau gemäß § 33a Abs. 1 Satz 5 EStG 1997
StB 2006, S. 323
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