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STB 2018, 210
BFH 
Kostenschuldnerschaft in Bezug auf Lagergebühren für nicht abgeholte Postsendungen ([unbekannt] vom 20.02.2018, VII R 21/16)

Zur Zahlung der Kosten für die Lagerung nicht abgeholter Postsendungen ist verpflichtet, wer die Amtshandlung veranlasst oder zu wessen Gunsten sie vorgenommen wird. Als Kostenschuldner kommen demnach das Unternehmen, das die Postsendungen zur Zollstelle befördert hat, und die Selbstverzoller in Betracht.

BFH, StB 2018, 210 ([unbekannt] vom 20.02.2018, VII R 21/16)

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