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STB 2024, 260
FG Münster 
Nicht abziehbare Schuldzinsen bei doppelstöckigen Personengesellschaften (Urteil vom 02.07.2024, 6 K 1425/21 F)

Der Gewinn der Oberpersonengesellschaft ist bei doppelstöckigen Personengesellschaften bei der Ermittlung der abzugsfähigen Schuldzinsen i. S. d. § 4 Abs. 4a Satz 2 EStG betriebsbezogen zu ermitteln.

FG Münster, StB 2024, 260-266 (Urteil vom 02.07.2024, 6 K 1425/21 F)

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