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STB 2009, 101
BFH 
Rücknahme eines rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsakts – Änderung der Anrechnungsverfügung bei Änderung der Steuerfestsetzung ([unbekannt] vom 09.12.2008, VII R 43/07)

Ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt kann nach § 130 Abs. 2 AO nur dann zurückgenommen werden, wenn bei seinem Erlass von einem tatsächlich nicht gegebenen Sachverhalt ausgegangen oder das im Zeitpunkt seines Erlasses geltende Recht unrichtig angewandt worden ist; eine nachträgliche Änderung der Sach- oder Rechtslage hingegen macht einen ursprünglich rechtmäßigen Verwaltungsakt grundsätzlich nicht i.…

BFH, StB 2009, 101 ([unbekannt] vom 09.12.2008, VII R 43/07)

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