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STB 2005, 285
BFH 
Sauna im Fitnessstudio, kein ermäßigter Steuersatz ([unbekannt] vom 12.05.2005, V R 54/02)

Die Verabreichung eines Heilbads muss der Behandlung einer Krankheit oder einer anderen Gesundheitsstörung und damit dem Schutz der menschlichen Gesundheit dienen. Hiervon kann bei der Nutzung einer Sauna in einem Fitnessstudio regelmäßig keine Rede sein; sie dient regelmäßig lediglich dem allgemeinen Wohlbefinden (Abgrenzung zu Abschn. 171 Abs. 3 UStR 2005).

BFH, StB 2005, 285 ([unbekannt] vom 12.05.2005, V R 54/02)

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