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STB 2005, 286
BFH 
Schenkung, Berücksichtigung früherer Erwerbe, Berechnung, Ansatz des Freibetrags ([unbekannt] vom 02.03.2005, II R 43/03)

Bei der Berücksichtigung früherer Erwerbe nach § 14 ErbStG ist die Erbschaft- oder Schenkungsteuer für den letzten Erwerb so zu berechnen, dass sich der dem Steuerpflichtigen zur Zeit dieses Erwerbs zustehende persönliche Freibetrag tatsächlich auswirkt, soweit er nicht innerhalb von zehn Jahrenvordiesem Erwerbverbraucht worden ist.

BFH, StB 2005, 286 ([unbekannt] vom 02.03.2005, II R 43/03)

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